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Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz – 3. WOMitbestG

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(1) 1Das Wahlausschreiben nach § 39 Abs. 1 muss in Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:
2

1.
dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl wählen;
2.
den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Hauptwahlvorstand eingehen müssen.

(2) Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens in Seebetrieben ist § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; § 26 Abs. 5 und § 98 Abs. 4 sind anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25