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Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes – 3. WindSeeV

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Wenn ein Hubschrauberlandedeck auf einer Offshore-Plattform des Offshore-Windparks eingerichtet wird, sind für dessen Einrichtung und Betrieb die Regelungen des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ einzuhalten.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25