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Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes – 3. WindSeeV

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(1) Auf einer Windenergieanlage ist die Windenbetriebsfläche durch den Träger des Vorhabens nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ auszugestalten, zu kennzeichnen und zu betreiben.

(2) Eine Windenbetriebsfläche als Rettungsfläche einer Offshore-Plattform ist durch den Träger des Vorhabens nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ auszugestalten, zu kennzeichnen und zu nutzen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25