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3. DV LuftBO
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Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen) – 3. DV LuftBO
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§ 7 Ausrüstung von Segelflugzeugen für Wolkenflüge
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Für Wolkenflüge sind Segelflugzeuge wie folgt auszurüsten:
1.
einem Fahrtmesser,
2.
einem Höhenmesser,
3.
einem Wendezeiger mit Scheinlot,
4.
einem Magnetkompass und
5.
einem Variometer.
Geändert durch Art. 1 V v. 8.4.2010 BAnz. Nr. 58, 1351
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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