Für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln in dafür von der zuständigen Flugsicherungsorganisation festgelegten Lufträumen sind motorgetriebene Luftfahrzeuge zusätzlich zu der Ausrüstung nach § 5 Absatz 1 wie folgt auszurüsten:
1.
einem Kurskreisel,
2.
einem Variometer,
3.
einem Wendezeiger oder einem Kreiselhorizont und
4.
einer Scheinlotanzeige.
Geändert durch Art. 1 V v. 8.4.2010 BAnz. Nr. 58, 1351