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Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen) – 3. DV LuftBO

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Für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln in dafür von der zuständigen Flugsicherungsorganisation festgelegten Lufträumen sind motorgetriebene Luftfahrzeuge zusätzlich zu der Ausrüstung nach § 5 Absatz 1 wie folgt auszurüsten:

1.
einem Kurskreisel,
2.
einem Variometer,
3.
einem Wendezeiger oder einem Kreiselhorizont und
4.
einer Scheinlotanzeige.

Geändert durch Art. 1 V v. 8.4.2010 BAnz. Nr. 58, 1351
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25