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Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes – 3. DV-BEG

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(1) 1Beschränkung in der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit ist jede Behinderung dieser Tätigkeit nach Art und Umfang durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen.
2§ 3 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Eine Beschränkung in der Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit liegt in der Regel vor, wenn nach § 73 Abs. 2 Nr. 1, §§ 77ff. der Erbhofverfahrensordnung vom 21. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1082) die Wirtschaftsführung durch einen Treuhänder angeordnet worden ist, weil der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG als nicht mehr ehrbar oder als nicht mehr bauernfähig im Sinne des Reichserbhofgesetzes gegolten hat.

(3) Die Anordnung der Wirtschaftsüberwachung nach § 73 Abs. 2 Nr. 1, §§ 74 bis 76 der Erbhofverfahrensordnung ist in der Regel als Beschränkung in der Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen.

Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 28.4.1966 I 300, in Kraft getreten am 4.5.1966
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
Ersetzt V v. 6.4.1955 I 157
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25