print

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes – 3. DV-BEG

arrow_left arrow_right

(1) Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde die Tatsachen unverzüglich anzuzeigen, die gemäß § 19 zu einer Beendigung der Zahlung der monatlichen Teilbeträge führen.

(2) Hat der Verfolgte einen gesetzlichen Vertreter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht.

Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 28.4.1966 I 300, in Kraft getreten am 4.5.1966
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
Ersetzt V v. 6.4.1955 I 157
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25