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Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes – 3. DV-BEG

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Der Berechnung der Kapitalentschädigung ist die als Anlage 2 beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht zugrunde zu legen, die das durchschnittliche Diensteinkommen (Grundgehalt und Wohnungsgeld) dieser Beamtengruppen, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist.

Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 28.4.1966 I 300, in Kraft getreten am 4.5.1966
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
Ersetzt V v. 6.4.1955 I 157
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25