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Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 27. BImSchV

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(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles

1.
einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllbar sind,
2.
schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind und
3.
im übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung angewandt werden.

(2) Eine Ausnahme von § 5 kommt insbesondere in Betracht, wenn Belange des Denkmalschutzes berührt sind.

(3) Die zuständige Behörde kann die Ausnahme unter Bedingungen erteilen, mit Auflagen verbinden oder befristen.

Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 2.5.2013 I 973
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25