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Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 27. BImSchV

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Altanlagen müssen die Anforderungen dieser Verordnung spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einhalten.

Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 2.5.2013 I 973
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25