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Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 25. BImSchV

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1Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
2

1.
Abgase:
die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;
2.
Emissionen:
die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in der Einheit Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf, oder als Massenverhältnis in der Einheit Kilogramm je Tonne Produkt.

Neugefasst durch Bek. v. 30.7.2014 I 1316;
geändert durch Art. 4 V v. 24.3.2017 I 656
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25