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Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 25. BImSchV

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Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von

1.
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren,
2.
Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.

Neugefasst durch Bek. v. 30.7.2014 I 1316;
geändert durch Art. 4 V v. 24.3.2017 I 656
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25