Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3543;
zuletzt geändert durch Art. 111 G v. 29.3.2017 I 626