1Kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen nach Nummer 4 des Anhangs dürfen ohne Genehmigung nach § 17 des Gesetzes aufbewahrt werden. 2Die Erlaubnisvorbehalte nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes bleiben unberührt.
Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3543;
zuletzt geändert durch Art. 111 G v. 29.3.2017 I 626