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Zweites Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur – 2. HStruktG

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Ab 1. Januar 1982 werden die Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt gezahlt, daß Überzahlungen auf Grund der Rechtsänderungen durch die §§ 1 bis 3 zurückgefordert werden.

Geändert durch Art. 14. G v. 29.6.1998 I 1666, 3128
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25