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Zweites Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur – 2. HStruktG

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(1) 1Für Soldaten auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1982 eine Verpflichtungs- oder Weiterverpflichtungserklärung für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren abgegeben haben und deren Dienstzeit auf Grund dieser Erklärung festgesetzt wurde, gilt, wenn diese Dienstzeitfestsetzung im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch maßgebend ist, § 12 Abs. 3 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung.
2Artikel 10 § 3 Abs. 2 Satz 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) bleibt unberührt.

(2) 1Beruht die Versorgung auf einem Soldatenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist und ergibt sich durch die Änderungen in § 1 Nr. 3 bis 5, 7 und 12 sowie in § 2 eine niedrigere Versorgung als nach dem bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift geltenden Recht, wird ein Ausgleich gewährt.
2Der Ausgleich wird für die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger mit Renten in Höhe des Unterschieds gewährt, der sich zu diesem Zeitpunkt ergibt.
3Bei Beginn der Zahlung der Versorgungsbezüge oder der Rente in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1992 wird der Ausgleich aus dem Unterschied berechnet, der sich bei Eintritt der Voraussetzungen des § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes ergibt; der Ausgleich beträgt bei Eintritt dieser Voraussetzungen im Jahre


1982 elf Zwölftel,
1983 zehn Zwölftel,
1984 neun Zwölftel,
1985 acht Zwölftel,
1986 sieben Zwölftel,
1987 sechs Zwölftel,
1988 fünf Zwölftel,
1989 vier Zwölftel,
1990 drei Zwölftel,
1991 zwei Zwölftel,
1992 ein Zwölftel

des Unterschieds.
4Der Ausgleich verringert sich um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Versorgungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge.
5Der Ausgleich darf den nach § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen.
6Vermindert sich eine für die Berechnung des Ausgleichs berücksichtigte Rente durch Umwandlung oder aus anderen Gründen, ist vom gleichen Zeitpunkt an der Ausgleich um den Betrag zu verringern, um den sich der Ruhensbetrag nach § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes vermindert.

(3) 1Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines nach Absatz 2 Ausgleichsberechtigten erhalten den Ausgleich in Höhe der Anteilssätze des Witwen- oder Waisengeldes.
2Absatz 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(4) 1Beruht die Versorgung auf einem Soldatenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, ist § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
2

a)
der zu berücksichtigende Rentenbetrag wird um 40 vom Hundert gemindert,
b)
neben den Renten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen;
solange ein Ausgleich nach Absatz 2 oder 3 zusteht, ist der Unterschied zwischen dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich nach Halbsatz 1 ergibt, und dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich ohne Anwendung des Halbsatzes 1 ergäbe, nur insoweit zu zahlen, als er den Ausgleich übersteigt.
3Satz 1 gilt nicht für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 bis 3.

(5) 1Im Sinne der Absätze 2 und 4 beruht die Versorgung auch dann auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Soldatenverhältnis, wenn dem Soldatenverhältnis, aus dem der Soldat in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 1. Januar 1966 begründete andere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind.
2Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(6) 1Änderungen der Zahlbeträge, die sich auf Grund des Absatzes 5 ergeben, werden auf Antrag vorgenommen, frühestens ab dem 1. Januar 1999. Ein Ausgleich nach Absatz 2 wird nicht gewährt.
2Absatz 5 ist vom Ersten des Monats der Antragstellung an anzuwenden.

Art. 3 § 3 Abs. 4 gilt in Berlin in folgender Fassung:

Geändert durch Art. 14. G v. 29.6.1998 I 1666, 3128
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25