print

Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung) – 2. DV LuftBO

arrow_left arrow_right

1Für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung kann die Aufsichtsbehörde einem Unternehmer auf Antrag Ausnahmen von § 8 Absatz 3 bis 7, § 13 und § 15 genehmigen, sofern dies zur Durchführung von Diensten oder Flügen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten der Verordnung geplant worden sind.
2Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine erhöhte Belastung der Besatzung ausgeglichen wird und eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs ausgeschlossen ist.
3Bei der Prüfung des Antrags sind die Maßgaben von § 18 Absatz 4 entsprechend zu berücksichtigen.

Geändert durch Art. 180 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25