(1) 1Der Verfolgte hat sich der vom Entschädigungsorgan angeordneten ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen.
2Die ärztliche Untersuchung oder Beobachtung soll der Feststellung der Ursächlichkeit zwischen der Verfolgung und dem Schaden an Körper oder Gesundheit sowie der Feststellung des Grades und der voraussichtlichen Dauer der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit dienen.
(2) 1Die Entschädigungsbehörde bestimmt, ob und wann eine ärztliche Nachuntersuchung durchzuführen ist.
2Wenn der Verfolgte das 60. Lebensjahr vollendet hat, findet eine Nachuntersuchung nur auf seinen Antrag statt.