Nachhaltig ist die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (§ 28 Abs. 3 BEG), wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie nicht nur vorübergehend bestanden hat oder nicht nur vorübergehend bestehen bleiben wird.
Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 31.3.1966, in Kraft getreten am 4.5.1966
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.4.2024 I Nr. 130