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Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 2. BImSchV

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(1) Der Betreiber einer Anlage hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen während des An- und Abfahrens so gering wie möglich zu halten.

(2) 1An- oder Abfahren sind Vorgänge, mit denen der Betriebs- oder Bereitschaftszustand einer Anlage oder eines Anlagenteils hergestellt oder beendet wird.
2Regelmäßig wiederkehrende Phasen von Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, gelten nicht als An- oder Abfahren.

Zuletzt geändert durch Art. 106 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25