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Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen – 2. BImSchV

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1Die abgesaugten Abgase sind durch eine Abgasleitung, die gegen leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen beständig ist, so abzuleiten, daß ein Abtransport mit der freien Luftströmung gewährleistet ist.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Abluft von lüftungstechnischen Einrichtungen.

Zuletzt geändert durch Art. 106 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26