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Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 2. BImSchV

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(1) 1Der Betreiber einer Anlage hat über

1.
die der Anlage zugeführten Mengen an leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen,
2.
die der Wiederaufbereitung oder Entsorgung zugeführten Mengen an Lösemittel oder lösemittelhaltigen Stoffen,
3.
die Betriebsstunden und
4.
die von ihm veranlaßten oder selbst durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen
Aufzeichnungen zu führen, soweit er dazu nicht schon auf Grund abfall- oder wasserrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
2Für Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen ist zusätzlich das Gewicht des Reinigungsgutes zu erfassen.
3Die Aufzeichnungen sind am Betriebsort drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
4Die Betriebsstunden sind durch einen Betriebsstundenzähler zu erfassen.

(2) 1Der Betreiber einer Anlage, die mit einem Abscheider gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 oder § 5 ausgerüstet ist, hat dessen Funktionsfähigkeit mindestens arbeitstäglich zu prüfen und das Ergebnis schriftlich oder elektronisch festzuhalten, soweit nicht die Funktion des Abscheiders der Kontrolle durch ein kontinuierlich aufzeichnendes Meßgerät oder einer automatischen Abschaltung unterliegt.
2Die Aufzeichnungen sind am Betriebsort drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Zuletzt geändert durch Art. 106 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25