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Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 2. BImSchV

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1Der Betreiber einer Anlage, für die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2, § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 5 festgelegt sind, hat zur Kontrolle der Einhaltung der jeweiligen Anforderungen geeignete dicht verschließbare Meßöffnungen einzurichten oder einrichten zu lassen.
2Die Einrichtung der Meßöffnungen muß für die Durchführung der Messungen geeignet sein und gefahrlose Messungen ermöglichen.

Zuletzt geändert durch Art. 106 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25