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Zweite Verordnung zur Gewährung einer außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren – 2. AgrarErzAnpBeihV

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(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) 1Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
2Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden.

Die V tritt gem. § 9 Abs. 2 idF d. Art 3 V v. 23.2.2024 I Nr. 67 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft
Geändert durch Art. 3 V v. 23.2.2024 I Nr. 67
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25