(1) 1Zum Zweck der Überwachung nach § 6 Absatz 1 und 2 haben die zuständigen Zahlstellen der Länder im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Bundesanstalt nach Maßgabe des Absatzes 2 folgende Betriebsdaten der nach § 2 Beihilfeberechtigten bereitzustellen oder zu übermitteln:
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(2) 1Die Datenbereitstellung oder -übermittlung nach Absatz 1 hat auf Anforderung der Bundesanstalt zu erfolgen für Unternehmen, für die die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 festgestellt hat.
2In der Anforderung hat die Bundesanstalt die Betriebsnummer der nach § 2 Beihilfeberechtigten bereitzustellen oder zu übermitteln.
3Die Anforderung kann wiederholt erfolgen, damit die Bundesanstalt bei der Überwachung etwaige Änderungen der Betriebsdaten berücksichtigen kann.
(3) Die Bundesanstalt hat die nach Absatz 1 bereitgestellten oder übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Überwachungsmaßnahmen abgeschlossen sind.