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Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz – 14. ProdSV

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(1) Bei den in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Druckgeräten und Baugruppen, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.

(2) Bei den für die Herstellung von Druckgeräten oder Baugruppen verwendeten Werkstoffen, für die eine europäische Werkstoffzulassung erteilt wurde, deren Fundstelle gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2014/68/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, wird vermutet, dass sie die zutreffenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU erfüllen.

Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 27.7.2021 I 3146
§ 12 ist gem. § 24 Abs. 1 dieser V am 1.6.2015 in Kraft getreten
Ersetzt V 8053-4-17 v. 27.9.2002 I 3777, 3806 (GSGV 14)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25