Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 27.7.2021 I 3146
§ 12 ist gem. § 24 Abs. 1 dieser V am 1.6.2015 in Kraft getreten
Ersetzt V 8053-4-17 v. 27.9.2002 I 3777, 3806 (GSGV 14)