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Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz – 12. ProdSV

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Bei denjenigen Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.

Geändert durch Art. 26 G v. 27.7.2021 I 3146
Ersetzt V 8053-4-15 v. 17.6.1998 I 1393 (GSGV 12)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25