(1) Aufzüge dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
(2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen sowie sachgemäß eingebaut, sachgemäß instand gehalten und bestimmungsgemäß betrieben werden.