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Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz – 11. ProdSV

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Bei Produkten, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.

Geändert durch Art. 25 G v. 27.7.2021 I 3146
Ersetzt V 8053-4-14 v. 12.12.1996 I 1914 (GSGV 11)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25