Produkte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Geändert durch Art. 25 G v. 27.7.2021 I 3146
Ersetzt V 8053-4-14 v. 12.12.1996 I 1914 (GSGV 11)