(1) Unvollständige Wasserfahrzeuge dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn der Hersteller oder der Einführer nach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2013/53/EU erklärt, dass die Fertigstellung des Wasserfahrzeugs durch andere beabsichtigt ist.
(2) Dieser Verordnung entsprechende Bauteile, die nach der in § 13 genannten Erklärung des Herstellers oder Einführers zum Einbau in ein Wasserfahrzeug bestimmt sind, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und erstmals verwendet werden.
(3) 1Folgende Antriebsmotoren dürfen auf dem Markt bereitgestellt und erstmals verwendet werden:
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(4) 1Wird im Falle des Absatzes 3 Nummer 2 und 3 ein Motor zwecks Einbau in ein Wasserfahrzeug angepasst, so hat derjenige, der die Anpassung vornimmt, sicherzustellen, dass dabei die Daten und anderen Informationen des Motorenherstellers in vollem Umfang berücksichtigt werden, um zu gewährleisten, dass der Motor, wenn er nach seinen Einbauvorschriften eingebaut wird, weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorenherstellers erfüllt.
2Die in Satz 1 genannte Person hat nach Maßgabe des § 13 zu erklären, dass der Motor, wenn er nach seinen Einbauvorschriften eingebaut wird, weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG)