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Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz – 10. ProdSV

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Die in § 1 Absatz 1 genannten Produkte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden und zugleich die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU erfüllen.

Geändert durch Art. 24 G v. 27.7.2021 I 3146
Ersetzt V 8053-4-13-1 v. 9.7.2004 I 1605 (GPSGV 10)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25