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Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz – 10. ProdSV

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(1) Mit der EU-Konformitätserklärung erklärt der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder, im Falle des Anhangs V der Richtlinie 2013/53/EU, die dort genannte Person, dass die Erfüllung der Anforderungen, die in § 3 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU genannt sind, nachgewiesen wurde.

(2) 1Die EU-Konformitätserklärung enthält

1.
die Angabe des zum Nachweis im Sinne des Absatzes 1 verwendeten Moduls des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) und
2.
im Falle des Verfahrens nach Anhang V der Richtlinie 2013/53/EU die dort vorgesehenen Angaben.
Sie ist auf dem neuesten Stand zu halten.
2Die EU-Konformitätserklärung ist nach dem Muster in Anhang IV der Richtlinie 2013/53/EU und in deutscher Sprache auszustellen.

(3) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt deren Aussteller, der den Motor einbaut, die Verantwortung für die Konformität des Produkts.

(4) 1Die EU-Konformitätserklärung ist folgenden Produkten beizufügen, wenn diese auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden:
2

1.
Wasserfahrzeugen,
2.
Bauteilen, wenn diese selbständig in Verkehr gebracht werden und
3.
Antriebsmotoren.

(5) 1Die Erklärung des Herstellers eines unvollständigen Wasserfahrzeugs muss die in Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU genannten Angaben enthalten.
2Sie ist dem unvollständigen Wasserfahrzeug beizufügen und in deutscher Sprache auszustellen.

Geändert durch Art. 24 G v. 27.7.2021 I 3146
Ersetzt V 8053-4-13-1 v. 9.7.2004 I 1605 (GPSGV 10)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25