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Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz – 10. ProdSV

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(1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Behörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure zu benennen,

1.
von denen er ein Produkt bezogen hat und
2.
an die er ein Produkt abgegeben hat.

(2) Jeder nach Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er die zur Erfüllung seiner Pflicht erforderlichen Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Produkts oder nach seiner Abgabe vorlegen kann.

(3) 1Ein privater Einführer hat den zuständigen Behörden auf Verlangen den Wirtschaftsakteur zu benennen, von denen er das Produkt bezogen hat.
2Ein privater Einführer hat die zur Erfüllung seiner Pflicht erforderlichen Informationen zehn Jahre nach Erhalt des Produkts aufzubewahren.

Geändert durch Art. 24 G v. 27.7.2021 I 3146
Ersetzt V 8053-4-13-1 v. 9.7.2004 I 1605 (GPSGV 10)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25