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Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz – 1. WOMitbestG

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(1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen hat das Unternehmen die in § 2 bezeichnete Bekanntmachung unverzüglich nach der in § 97 Abs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu erlassen.

(2) 1Der Betriebswahlvorstand wird unverzüglich nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet.
2Unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands ist die Wählerliste aufzustellen; die §§ 8 bis 11 sind anzuwenden.

(3) Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 soll der Betriebswahlvorstand die in den §§ 12, 24 und 28 bezeichneten Bekanntmachungen 15 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erlassen.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25