print

Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz – 1. WOMitbestG

arrow_left arrow_right

Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind die §§ 15, 16, 20, 21 und 72 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 sowie die §§ 73, 80 und 87 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25