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Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz – 1. WOMitbestG

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Der Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25