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Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz – 1. WOMitbestG

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Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen dem Betriebswahlvorstand.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25