1Meldegebiet ist das jeweilige Land. 2Die Bekanntgabe der in den einzelnen Ländern ermittelten Preise durch die Bundesanstalt kann im Benehmen mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden für mehrere Länder gemeinsam erfolgen.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.10.2024 I Nr. 342