(1) 1Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, dass Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, werden die Muster von der Bundesanstalt festgelegt.
2Die festgelegten Muster werden von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(2) 1Die zuständige Meldebehörde kann im Einvernehmen mit der Bundesanstalt die vorgeschriebenen Muster ändern.
2Die geänderten Muster werden von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegeben.