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Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung – 1. FlGDV

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Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.10.2024 I Nr. 342
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25