(1) 1Das Klassifizierungsunternehmen hat unverzüglich nach der Feststellung des Schlachtgewichts ein schriftliches und ein elektronisches Protokoll zu erstellen.
2Das Protokoll hat neben dem Schlachtgewicht mindestens Name und Anschrift oder Kennzeichen der Lieferanten sowie der Herkunftsbetriebe der Tiere, die Schlachtnummer, das Datum des Schlachttages und bei einer Klassifizierung der Schlachtkörper auch die Handelsklasse und den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers zu enthalten.
3Im Falle einer Klassifizierung von Schlachtkörpern von Rindern und Schafen hat das Protokoll zusätzlich die Ohrmarkennummer und die Kategorie zu enthalten.
4Im Falle einer genehmigten oder angeordneten Abweichung von der Schnittführung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ist im Protokoll auf diese Abweichung und den erforderlichen Korrekturfaktor hinzuweisen.
5Das schriftliche Protokoll ist vom Klassifizierer zu unterschreiben.
6Das Protokoll ist mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren.
7Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das jeweilige Tier geschlachtet worden ist.
(2) Im Falle einer Verwiegung durch den Schlachtbetrieb nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ist das Protokoll vom Schlachtbetrieb zu erstellen und aufzubewahren.