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Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes – 1. DV-BRüG

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1Anträge auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44a BRüG müssen bis zum 23. Mai 1966 bei der in § 7 bezeichneten Behörde eingegangen sein.
2Soweit sich die Anträge auf Entziehungen in dem in § 4 Nr. 7 genannten Bereich beziehen, endet die Antragsfrist jedoch erst am 1. Januar 1967.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 11 G v. 22.9.2005 I 2809
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25