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Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes – 1. DV-BRüG

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Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44a Abs. 5 BRüG und zur Entscheidung darüber ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 11 G v. 22.9.2005 I 2809
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25