Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44a Abs. 5 BRüG und zur Entscheidung darüber ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 11 G v. 22.9.2005 I 2809