print

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes – 1. DV-BEG

arrow_left arrow_right

(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer Entscheidung, die vor der Verkündung einer Änderungsverordnung ergangen ist, steht keiner erneuten Entscheidung entgegen, die auf den durch die Änderungsverordnung geänderten Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung beruht.

(2) Soweit sich aus der Änderung eine Leistungsverbesserung für laufende Renten ergibt, bedarf es keines besonderen Antrages.

(3) Bei der erneuten Entscheidung über den Anspruch sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen der unanfechtbare frühere Bescheid oder die rechtskräftige frühere gerichtliche Entscheidung beruht.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit vor der Verkündung der Änderungsverordnung Ansprüche durch Vergleich oder Abfindung geregelt worden sind.
2Dies gilt nicht, soweit die Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(5) Soweit vor der Verkündung der Änderungsverordnung Ansprüche von Berechtigten durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden.

Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 13.4.1966, in Kraft getreten am 4.5.1966
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
Ersetzt V v. 7.9.1954 I 271
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25