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Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes – 1. DV-BEG

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1Kommt der Hinterbliebene oder sein gesetzlicher Vertreter den nach § 19 bestehenden Pflichten nicht nach, so kann die Zahlung der Rente ganz oder teilweise eingestellt werden.
2Dies gilt nur, wenn der Hinterbliebene oder sein gesetzlicher Vertreter auf diese Rechtsfolgen vorher hingewiesen worden ist.

Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 13.4.1966, in Kraft getreten am 4.5.1966
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
Ersetzt V v. 7.9.1954 I 271
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25