(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2Die Deutsche Bundesbank bestellt fünf Mitglieder.
3Das Bundesministerium der Finanzen bestellt zwei Mitglieder.
4Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(3) 1Die Mitglieder des Stiftungsrates und deren Vertreter werden für die Dauer von vier Jahren bestellt.
2Wiederholte Bestellung ist zulässig.
3Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu bestellen.
(4) 1Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über die Feststellung des Haushaltsplanes und die Jahresrechnung.
2Er stellt Richtlinien für die Vergabe und Verwendung der Stiftungsmittel auf und überwacht die Tätigkeit des Vorstandes.
3Das Nähere regelt die Satzung.
(5) 1Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
2Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.