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1-DM-GoldmünzG
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Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung" – 1-DM-GoldmünzG
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§ 14 Stiftungsorgane
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Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26
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